Allgemeine
Geschäftsbedingungen von Malerbetrieb Bengelsdorf/DER MALER
§ 1 Art und
Umfang der Leistung
Für die
Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Bengelsdorf / DER MALER, nachfolgend
Auftragnehmer genannt, und Auftraggebern gelten ausschließlich die
nachfolgenden allgemeinen Zahlungs- und Geschäftsbedingungen in ihrer zum
Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers finden keine Anwendung es sei denn, der Auftragnehmer hat
ausschließlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.1 Die
auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.
1.2 Bei Widersprüchen
im Vertrag gelten nacheinander:
a) die
Leistungsbeschreibung oder der Kostenvoranschlag, auf deren Grundlage das
Angebot
erstellt
wurde
b) die
Besonderen Vertragsbedingungen
c) etwaige
zusätzliche Vertragsbedingungen
d) etwaige
zusätzliche technische Vertragsbedingungen
e) die
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
f) die
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bausleistungen.
1.3
Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
§ 2 Vergütung
2.1 Durch die
vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der
Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, den
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2.2 Bei einem
Pauschalpreis erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Bei
einem Einheitspreisvertrag wird die Vergütung nach den vertraglichen
Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn
keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen,
nach Selbstkosten) vereinbart ist. Die Abrechnung der auf einem Einheitspreis
beruhenden Leistungen erfolgt durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den
Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht
berechneten Bearbeitungs-aufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte
Teilflächen (sog. Aussparungen), z.B. Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter,
Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke etc. werden diese
Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm)
übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen
bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt Auftraggeber und
Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils
einschlägigen ATV VOB/C- Norm zugrundelegen.
2.3 (1)
Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung
oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen
Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die
über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen
ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
vereinbaren.
(3) Bei einer
über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf
Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung
oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der
Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen
Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem
Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs-
und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die
verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis
vergütet.
(4) Sind von
der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere
Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der
Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme
gefordert werden.
2.4 Wird eine
im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer
Anspruch auf besondere Vergütung. Für diese weitergehenden Leistungen soll ein
separates Angebot erstellt werden. Falls dies unterbleibt, gilt für diese
Leistung die ortsübliche angemessene Vergütung als vereinbart
2.5 Ist als
Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung
unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich
vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme
nicht zumutbar ist (§242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des
Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Werden
Pauschalpreise vereinbart, sind die angebotenen Mengen und Leistungen
pauschalpreisbildend. Nicht angebotene oder später beauftragte Leistungen
werden von dem Pauschalpreis nicht erfasst und sind separat zu vergüten.
§ 3
Ausführungsunterlagen
3. Die für
die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und
rechtzeitig zu übergeben.
§ 4
Ausführung
4.1 Der
Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der
Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu
regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und
Erlaubnisse einzuholen.
4.2 Der
Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag
auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die
Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner
Arbeitsstelle zu sorgen.
Er ist für
die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist
ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die
sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
4.3 Hat der Auftragnehmer
Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung
gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe
oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem
Auftraggeber unverzüglich - möglichst - schon vor Beginn der Arbeiten -
schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben,
Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4.4 Der
Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer
unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die
notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene
Zufahrtswege,
c) vorhandene
Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer
oder Zähler trägt der Auftraggeber.
4.5
Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig
erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu
ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht
nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des
Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Auftrag entziehe.
4.6 Der
Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, die in gleicher Weise
fachlich geeignet sein müssen, wie er selbst. Der Auftragnehmer hat die
Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.
4.7.Der
Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber
und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die
weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis
ist schriftlich niederzulegen.
§ 5
Ausführungsfristen
5.1 Die
Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen,
angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene
Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag
ausdrücklich vereinbart ist.
5.2 Ist für
den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu
erteilen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
5.3 Wenn
Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass
die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der
Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
5.4 Verzögert
der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in
Verzug, oder kommt er der in § 5.3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann
der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung
setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag
entziehe.
§ 6
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
6.1 Sofern
sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert
sieht, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der
hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren
hindernde Wirkung bekannt waren.
6.2
Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch
einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik
oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im
Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden
Betrieb,
c) durch
höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände,
insbesondere Lieferverzuges der Industrie hinsichtlich der für die
Bauausführung benötigter Materialien.
6.3 Der
Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um
die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände
wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder
aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
6.4 Die
Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem
Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in
eine ungünstigere Jahreszeit, wobei sich die Frist unter Beachtung der
bestehenden Auftragslage des Auftragnehmers und der bestehenden
Witterungsverhältnisse nach billigem Ermessen verlängert.
6.5 Wird die
Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die
Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den
Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem
Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht
ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
6.6 Sind die
hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil
Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen
Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.7 Dauert
eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser
Zeit den Vertrag schriftlich kündigen und die erbrachten Leistungen auf der
Grundlage der vereinbarten Preise einschließlich entgangenem Gewinn abrechnen.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber seiner
Mitwirkungspflicht zur Erbringung der vereinbarten Bauleistungen nicht
nachkommt und es damit dem Auftragnehmer unmöglich macht, seine Bauleistungen
voranzubringen oder fertig zustellen. In diesem Falle sind die bis dahin
erbrachten Leistungen auf Verlangen des Auftragnehmers abzunehmen. Hinsichtlich
der Abnahme gilt § 11.
§ 7
Verteilung der Gefahr
Wird die ganz
oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg,
Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so behält der Auftragnehmer für
die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche auf die vereinbarte Vergütung.
§ 8 Kündigung
durch den Auftraggeber
8.1 Der
Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag
kündigen.
Dem
Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen
lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
8.2 Die
Kündigung ist schriftlich zu erklären.
8.3 Der
Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen
alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare
Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
§ 9 Kündigung
durch den Auftragnehmer
9.1 Der
Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der
Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den
Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach
§§ 293 ff. BGB),
b) wenn der
Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung oder Zahlung nicht leistet oder
sonst in Schuldnerverzug gerät.
9.2 Die
Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Vertrag kündigen werde.
9.3 Die
bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat
der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB;
etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf
entgangenen Gewinn bleiben unberührt.
§ 10 Haftung
der Vertragsparteien
10.1 Die
Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden
ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung
ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
10.2 Für
Körperschäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer
unbegrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf das zweifache des
Vertragswertes begrenzt, wobei sich die Ersatzpflicht nur auf vorhersehbare
Schäden bezieht. Hinsichtlich Schäden im Zusammenhang mit Mängeln gilt § 12.6.
abschließend.
§ 11 Abnahme
11.1 Verlangt
der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der
vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der
Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann
vereinbart werden.
11.2 Auf
Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
11.3 Wegen
wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
11.4 Eine
förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede
Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in
gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind
etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen
aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält
eine Ausfertigung.
Die förmliche
Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin
vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen
hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
Wird keine
Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12
Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
Wird keine
Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der
Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen
nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die
Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt
nicht als Abnahme.
Vorbehalte
wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
§ 12
Mängelansprüche
12.1 Der
Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme
frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zum Zeitpunkt fei von
Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten
Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist
die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a)wenn sie
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
sonst
b)für die
gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken
der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung
erwarten kann.
12.2 Bei
Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte
Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als
bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach
Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
12.3 Ist ein
Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des
Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder
Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers,
haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende
Mitteilung gemacht.
12.4 Ist für
Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie
für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung,
Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten
Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die
Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen
Feuerungsanlagen 1 Jahr.
12.5 Ist für
Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder
Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die Sicherheit und
Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese
Anlageteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von 12.4 zwei
Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die
Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch,
wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
12.6 Die
Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
Kommt der
Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber
gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel
auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
12.5 Ist die
Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich
oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie
deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung
gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern.
12.6 Der
Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle
Schäden.
Im Übrigen
ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren
Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein
wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu
ersetzen,
a) wenn der
Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der
Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der
Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht
gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. In diesem Fall
ist die Haftung auf das zweifache des Vertragswertes begrenzt.
§ 13
Abrechnung
13.1 Der
Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen
übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und
die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
13.2 Die für
die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung
entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in
den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu
beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer
feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen
zu beantragen. Bleibt der Auftraggeber einem Aufmaßtermin fern und kann das
Aufmaß nicht mehr vorgenommen werden, hat der Auftraggeber die Darlegungs- und
Beweislast für die von ihm behaupteten Massen und Mengen bzw. dafür, dass die
von dem Auftragnehmer zugrundegelegten Massen und Mengen falsch sind.
13.3 Die
Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist
von höchstens drei Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung
eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je
6 Werktage für je weitere drei Monate Ausführungsfrist verlängert
§ 14
Stundenlohnarbeiten
14.1
Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen
getroffen worden sind, gilt die ortsübliche
Vergütung.
14.2 Dem
Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen.
Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu
vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr-
und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes
vereinbart ist, je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen
(Stundenzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten
Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen
nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenzetteln
oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene
Stundenzettel gelten als anerkannt.
14.3 Wenn
Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel
Zweifel bestehen, so gilt die angemessene Vergütung für die nachweisbar
ausgeführten Leistungen als vereinbart. In diesem Fall werden Materialkosten
mit 15 % der so ermittelten Vergütung beaufschlagt. Für Trockenbau- , Innen-
und Außenputzarbeiten sowie für Wärmendämmverbundsysteme wird ein pauschaler
Materialaufwand von 20 % beaufschlagt. Alternativ ist der Auftragnehmer
berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Nachweis abzurechnen.
§ 15 Zahlung
15.1
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen,
darauf entfallenden Umsatz-steuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu
gewähren.
Ansprüche auf
Abschlagszahlungen werden sofort ohne Abzug fällig. Sofern eine
Abschlagsrechnung nicht innerhalb einer Frist von 5 Tagen bezahlt ist, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung der
Abschlagsrechnung einzustellen. Etwaige Bauzeitenverzögerungen gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
15.2 Der
Anspruch auf die Schlusszahlung wird innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der
Schlussrechnung fällig. Einwände gegen die Schlussrechnung sind unverzüglich
nach Erhalt schriftlich zu erheben. Nach Ablauf der 7-tägigen Zahlungsfrist
gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug. Von diesem Zeitpunkt ist
Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
Nicht
vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Die Aufrechnung ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig anerkannten Forderungen zulässig.
15.3
Rechnungen sind binnen einer Frist von 7 Tagen nach Lieferung der Rechnung
fällig.
§ 16
Streitigkeiten
Es gilt
ausschließlich deutsches Recht. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist
für sämtliche Streitigkeiten das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers
zuständige Amts- oder Landgericht ausschließlich zuständig.
§ 17
Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine
Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
|
|
|